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Freiwillige Feuerwehr
Stadt Eggenfelden

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Satzungen der Freiwilligen Feuerwehr im Markte Eggenfelden 1865

1. Organischer Theil

§ 1 Zweck

Die freiwillige Feuerwehr stellt sich die Aufgabe, bei vorkommenden Brandunfällen das Leben und Eigenthum der Bewohner Eggenfeldens durch möglichst rasche und zweckmäßige Hilfeleistung nach Kräften zu sichern. Die Verpflichtung der Feuerwehrmannschaft erstreckt sich sohin lediglich auf den Marktbezirk Eggenfelden, ihre freiwillige Thätigkeit in Nachbarbezirken ist jedoch keineswegs ausgeschloßen.

§ 2 Eintheilung

Die Feuerwehr wird gebildet aus zwei Haupt-Abteilungen nämlich

  1. den eigentlichen Feuerwehrmännern, welche die bezeichneten Zwecke im aktiven Dienste zu erfüllen streben und
  2. jenen Mitgliedern, welche durch Geldbeiträge das Inslebentreten und den Fortbestand des Unternehmens ermöglichen und welche sohin zur Unterscheidung von den aktiv wirkenden füglich als paßive Mitglieder bezeichnet werden.

§ 3

Als "aktives Mitglied" kann Jedermann aufgenommen werden, der sich eines unbescholtenen Rufes erfreut, mindestens 18 Jahre alt ist, voraussichtlich sich längere Zeit dahier aufhalten wird und nachstehenden Revers zu unterzeichnen gewillt ist:
Revers.

Ich N. N. verpflichte mich hiermit mit meiner Ehre, dem von mir freiwillig gewählten Beruf als Feuerwehrmann mit Unverdroßenheit und Eifer obzuliegen, die Satzungen genau zu beobachten und die Befehle meiner Vorgesetzten ohne Widerrede zu erfüllen.

Die unterzeichneten Reverse sind im Archiv zu hinterlegen.

Die Aufnahme ist durch ein aktives Mitglied nachzusuchen und wird durch den Verwaltungsrath beschloßen. Die Eigenschaft eines paßiven Mitgliedes wird durch die Leistung von Beiträgen an und für sich erlangt.

§ 4 Austritt und Ausschluß

Jedem aktiven Mitgliede steht frei, wiederum aus der Feuerwehr auszutreten. Jedoch hat es seine Austrittserklärung dem II. Vorstande schriftlich zu überreichen und sich durch eine Bescheinigung des Adjutanten darüber auszuweisen, daß er die vom Vereine erhaltenen Ausrüstungsgegenstände in wohl erhaltenem Zustande in das Depot zurück geliefert habe.

Ausgeschloßen Soll jedes aktive Mitglied werden, welches sich eine ehrenrührige Handlung zu Schulden kommen ließ, oder sich dreimal den Befehlen seiner Vorgesetzten ungehorsam gezeigt hatte.

§ 5 Leitung

Als beschlußfaßende und leitende Organe der freiwilligen Feuerwehr erscheinen
c.    die Generalversammlung
d.    der Verwaltungsrath.

§ 6 Generalversammlung

Dieselbe wird auf Antrag von 15 Mitgliedern oder vom Verwaltungsrathe in wichtigen Fällen oder wenigstens Einmal im Jahre berufen und entscheidet über den Fortbestand der Vereinigung, die Vermögensverhältniße derselben, über Änderungen des organischen Theiles der Statuten, nimmt den alljährlichen Rechenschaftsbericht des Verwaltungsrathes entgegen, ertheilt das Absolutorium und wählt die beiden Vorstände und den Caßier. Geleitet wird die Generalversammlung von dem II. Vorstande und beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit bei gleicher Berechtigung der aktiven und paßiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder einzuladen und ist dieselbe zudem durch Anschlag zu veröffentlichen. Beschlußfähig ist sie bei dem Erscheinen von 25 Mitgliedern. Die nichterschienenen Mitglieder sind an die Beschlüße der Versammlung gebunden.

§ 7 Verwaltungsrath

Dieser wird gebildet aus den beiden Vorständen, nämlich dem komandirenden und dem geschäfteleitenden Vorstande, dem Adjudanten, dem Kaßier und den drei Rottenführern (später gestrichen, dafür: Zugführern). Dem Verwaltungsrathe obliegt die Wahrung der Intereßen der freiwilligen Feuerwehr nach Innen und Außen überhaupt, er beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder und über den Ausschluß von Mitgliedern, über Anschaffung von Ausrüstungs-Gegenständen, beruft die Generalversammlung und bereitet den Rechenschaftsbericht vor.

Der Vorsitz im Verwaltungsrathe gebührt dem II. Vorstande, die Abstimmung erfolgt nach Stimmenmehrheit, bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Erster Vorstand

Seinen Befehlen ist bei den Voruebungen und Uebungen, sowie beim Brande die gesammte aktive Feuerwehrmannschaft unterstellt, welche denselben den pünktlichsten Gehorsam zu leisten hat.

§ 9 Zweiter Vorstand

Ihm obliegt die Vertretung der Vereinigung nach Innen und Außen; die Führung der Correspondenzen und Ordnung des Archives unter Beihilfe des Kaßiers, der Vorsitz in den Versammlungen und die gesammte übrige Geschäftsleitung, insoferne in den gegenwärtigen Satzungen nicht Vorbehalte statuirt sind.

§ 10 Adjudant

Er wird vom Kommandanten gewählt, hat denselben bei Handhabung seiner Aufgabe zu unterstützen, seine Befehle den Vollzugsverpflichtungen zu überbringen, die Depotaufsicht zu führen und für Conservirung und Ergänzung der Ausrüstungsgegenstände gewißenhaft Sorge zu tragen.

Auch hat der Adjudant stets ein evident gehaltenes Verzeichniß aller Mitglieder zu führen.

§ 11 Kaßier

Der Kaßier vermittelt das gesammte Kaße: und Rechnungswesen der Feuerwehr, führt bei den Sitzungen das Protocoll und die Correspondenzen unter der Leitung des II. Vorstandes.

§ 12 Zugführer

Jede Rotte (jeder Zug) wählt aus den ihr (ihm) Zugetheilten einen Rottenführer (Zugführer), welcher das Kommando der bezüglichen Rotte (des Zuges) nach Maßgabe der Dienst-Ordnung übernimmt. Die Rottenführer (Zugführer) sind dafür verantwortlich, daß sich die Ausrüstungen ihrer untergebenen Mannschaft stets in sicherem Zustande befinden.

§ 13 Wahl

Die Wahl des I. und II. Vorstandes erfolgt in der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres. Die abtretenden Vorstände können jederzeit wieder gewählt werden. Die gleichen Bestimmungen gelten für die Wahl des Kaßiers.

Der I. Vorstand kann nur durch die aktiven Mitglieder gewählt werden.

Bezüglich der Wahl des Adjudanten und der Rottenführer (Zugführer) wird auf die §§ 10 und 12 verwiesen.
Sämtliche Chargen sind Vertrauens- und Ehrenposten und haben auf Vergütung für ihre Mühewaltung keinerlei Anspruch.

§ 14 Stellvertrettung

In Verhinderung eines Chargen tritt stets der im Range Nächststehende an seine Stelle. Als Stellvertreter des Commandanten wird durch den Verwaltungsrath ein aktives Mitglied ernannt.

§ 15 Vermögen


§ 16 Verwendung desselben


§ 17 Eintheilung der Wehrmacht

Die Wehrmannschaft ist in drei Rotten (Zügen) eingetheilt.

Die erste Rotte (der erste Zug) wird aus den Steigern, die (der) zweite aus den Rettern, die (der) dritte aus den Spritzenleuten gebildet. Jeder Rotte (jedem Zug) ist ein Signalist zugetheilt. Den Rottenführern (Zugführern) steht es zu, aus ihrer Mannschaft Unter- oder Riegenführer (Rottenführer) je nach Bedarf aufzustellen.

§ 18 Zutheilung derselben

Die aufgenommene Mannschaft wird von dem I. Vorstande im Benehmen mit den Rottenführern (Zugführern) je nach ihrer Tauglichkeit und den Bedürfnißen des Dienstes den einzelnen Rotten (Zügen) zugetheilt werden. Jedoch soll hierbei auf den Wunsch des betreffenden Mitglieds nach Thunlichkeit Rücksicht genommen werden.

§ 19 Ausrüstung

Die Uniform besteht aus einer Blouse von starkem weißem Gradl.

Der Steigerzug: Lederhelm mit Meßingkamm und Nackenleder, Gurt mit Ring, Handbeil, Leine, Karabinerhacken, Rettungsschraube, Laterne, Signalpfeife mit breiter, rother Schnur.

Der Rettungszug: Lederhelm mit Meßingkamm und Nackenleder, schmale Gurt mit Tasche (Inhalt: Hammer, Zange, kurzes Meßer), Signalpfeife an breiter, grüner Schnur.

Der Spritzenzug: Lederhelm mit Meßingkamm und Nackenleder, schmale Gurt, Signalpfeife an breiter, schwarzer Schnur.

Der Kommandant traegt außerdem eine breite rothe Schärpe, der Adjudant eine schmale rothe Schärpe von der rechten Schulter zur linken Hüfte, die Rottenführer (Zugführer) Schärpen um die Lenden von der Farbe der Pfeifenschnüre, die Riegenführer (Rottenführer) Armbinden von der entsprechenden Farbe.

§ 20 Vorübung

Jeder Feuerwehrmann muß in seinem eigensten Intereße und um den übernommenen Verpflichtungen gewißenhaft genügen zu könen, beflißen sein, sich die hiezu unumgänglich erforderliche körperliche Gewandtheit und Sicherheit anzueignen. Dies kann am ehesten und zweckmäßigsten auf dem Turnplatze erreicht werden, weshalb der Verwaltungsrath Sorge tragen wird, einen paßenden Platz zur Anbringung von Turngeräthschaften zu gewinnen.

Pflicht der Feuerwehrmänner ist es sodann, nicht blos zu den Stunden, welche durch die Vorgesetzten zur Uebung auf dem Turnplatze anberaumt werden, pünktlich zu erscheinen und durch Fleiß und Ausdauer die Kraft des Körpers zu stählen, und die Beweglichkeit der Glieder zu erhöhen, sondern auch andere freie Stunden dem der Gesundheit so zuträglichen Turnen zu widmen. Das Turnreglement wird noch besonders bearbeitet werden.

§ 21 Uebung

Ieden Monat ist eine größere Uebung auszuführen. Diese Uebungen werden jedoch nur auf Sonn- und Feiertage anberaumt werden.

Daß hiebei dieselbe Pünktlichkeit, Ruhe und Ordnung zu beobachten ist, wie einem wirklichen Brande, liegt in der Natur der Sache, da ohne gewißenhaftes Durchmachen der Schule ein Erfolg nicht erzielt werden kann. Vor der Uebung wird verlesen, dreimaliges unentschuldigtes Ausbleiben zieht den Ausschluß nach sich.

§ 22 Bei dem Brande: A

  1. Sobald ein Feuerruf ertönt, eilt jeder Feuerwehrmann mit Ausnahme der Rettungsmannschaft in seinem Dienstanzuge nach dem Sammelplatz vor dem Feuerhause.
  2. Auf dem Wege dahin sollen öfers Signale mit der Signalpfeife gegeben werden, um die Mannschaft zu allarmiren. Die Rettungsmannschaft begiebt sich directen Weges zur Brandstätte.
  3. Mit der Maschine soll nie eher abgefahren werden, bis nicht die geeignete Hilfsmannschaft anwesend ist. Unter keiner Bedingung ist das Fortfahren der Waßerzubringer von fremden, nicht zur Feuerwehr gehörigen Personen zu gestatten.
  4. Die beim Feuerhaus zuerst Ankommenden haben sich unverweilt zu überzeugen, ob die zu den Maschinen gehörigen Requisiten vollständig vorhanden und ob dieselben gut angeschnallt sind. Auch sind zur Nachtzeit sogleich die Laternen anzuzünden.
  5. Die nach der Abfahrt der Maschinen Ankommenden haben nachzusehen, ob Nichts vergeßen wurde, sie nehmen die zurückgelaßenen Gegenstände mit und begeben sich sodann so schnell als möglich nach dem Brandplatze.
  6. Auf dem Platze des Brandes bezeichnet bei Tage eine rothe Fahne, bei Nacht eine farbige Laterne den Ort, an welchem sich die Lösch-Direction befindet. Dahin haben sich alle Späterkommende zu begeben, um von dem dort anwesenden Commandanten, deßen Adjudanten, Signalisten oder sonst aufgestellten Posten die nöthigen Befehle oder Aufklärung über die Stellung der betreffenden Abtheilung zu erhalten.
  7. Auf dem Gange zur Brandstätte ist möglichst Eile Pflicht, jedoch muß Maß und Ordnung, besonders bei dem Transporte der Gerätschaften und Maschinen, eingehalten werden.
  8. Sind nach den gegebenen Anordnungen Alle auf ihren verschiedenen Posten und ist somit Alles im geregelten Gange, so darf kein Feuerwehrmann seinen Posten ohne Erlaubniß mehr verlaßen. Ist sein Posten jedoch unhaltbar geworden, so ist derselbe selbstverständlich aufzugeben.
  9. Wird von einem Wehrmann eine solche Gefahr bemerkt, so hat er die derselben Gefahr ausgesetzten Kameraden zu warnen und zu ihrer Rettung nach allen Kräften beizutragen.
  10. Bei gefährlichen Posten soll stets eine Rückzugslinie im Auge behalten werden und sich nie ein Feuerwehrmann allein befinden.
  11. Ist von einer Abtheilung eine aufgetragene Arbeit vollzogen, so hat sie sich zu melden, um wieder anderweitig verwendet zu werden.
  12. Sind bei einer Abtheilung zu wenig Leute und erfordern die Umstände noch weitere Unterstützung, so darf sich die Mannschaft einer anderen Abtheilung nicht weigern, bei dieser, wenn immer möglich, zuzugreifen.
  13. Bei allen Arbeiten ist das bedrohte und zu rettende Eigenthum mit der größten Schonung zu behandeln.
  14. Bei allen Dienstverrichtungen muß ein ruhiger Ernst obwalten und alles überflüßige Schreien und Lärmen durchaus vermieden werden.
  15. Kein Feuerwehrmann darf selbst nach gelöschtem Brande ohne Erlaubniß seiner Vorgesetzten die Brandstätte verlaßen.
  16. Nach gelöschtem Brande wird das Signal zum Versammeln gegeben, welchem die gesammte Mannschaft augenblicklich Folge zu leisten hat.

§ 23 Bei dem Brande: B

Beim Brande sind allein die Befehle des Kommandanten oder seines Stellvertreters, bzw. der Rotten- und Riegenführer (Zug- und Rottenführer) zu befolgen. Erheischen besondere Umstände eine Abänderung der gegebenen Befehle oder machen sie ganz neue nothwendig, so können dieß, wenn der Kommandant hievon nicht verständigt werden kann, die Führer auf ihre Verantwortung unternehmen, haben jedoch den Comandanten, sobald immer möglich, hievon in Kenntniß zu setzen.

Der einzelne Feuerwehrmann darf aber nur dann von den gegebenen Fällen abweichen, wenn gebietende Umstände eine Abweichung absolut erfordern und Gefahr auf Verzug ist; jedoch ist auch dieß dem Führer bald möglichst anzuzeigen.

Der Kommandant oder deßen Stellvertreter ist verpflichtet, den Weisungen der Districts- oder Ortsverwaltungs-Behörde Folge zu geben. Unberufenen ist jedoch eine Einmischung in das Löschungsgeschäft nicht zu gestatten. Inwieferne die vom Magistrate aufgestellten Löscharbeiter mit der freiwilligen Feuerwehr zusammen zu wirken haben, wird durch Benehmen des Verwaltungsrathes mit dem Marktmagistrate festgestellt werden.

§ 24 Bereitschaft

Iede Woche und zwar jedesmal am Sonntage wird eine Abteilung Feuerwehrmänner mit einem Riegenführer (Rottenführer) an der Spitze als Bereitschaft kommandirt werden; diese Mannschaft darf ohne specielle Erlaubniß des Kommandanten den Marktbezirk nicht verlaßen.

Das Verzeichniß der Bereitschaft wird an einem paßenden Platze mittels Anschlag an einer Tafel veröffentlicht werden.

§ 25 Satzungen

Jeder Feuerwehrmann hat sich mit einem Exemplare der gegenwärtigen Satzung zu versehen und sich mit denselben, insbesondere dem II. Theile, möglichst vertraut zu machen.

§ 26 Transitorische Bestimmungen

Der erst gewählte Verwaltungsrath hat dem Marktmagistrate Eggenfelden die gegenwärtigen Satzungen zur Erinnerungs-Abgabe vorzulegen, die Bestimmungen des Magistrats hinsichtlich der communalen Löschgeräthschaften und Arbeiten entgegen zu nehmen und hiernach allenfallsige Volzugs-Vorschriften zum Generalstatut zu erlaßen.

Eben so hat derselbe die nach dem Vereinsgesetze vom 26. Februar 1850 gebotenen Anzeigen zu erstatten.

2. Theil Verhaltungsmaßregeln für die Wehrmannschaft

I. Abtheilung: Signale

II. Abtheilung: Besondere Vorschriften (Aus den Feuerlöschregeln von Dr. Kapff)

XXIII. Steiger und Rohrführer

Diese besorgen sowohl das Löschgeschät als auch die Rettung von Personen.

a. L ö s c h e n

Aufsuchen des Feuerherdes
Angriff des Feuers
Bei Kellerbrand
Brand in Erdgeschoßen
Brand in Stockwerken
Feuer im Fußboden
Kaminbrand
Brand im Dachstuhl
Brand in Stallungen und Scheunen
Thurmbrand

b. R e t t e n  v o n  P e r s o n e n

XXIV. Maschinen- oder Spritzen-Abtheilung

XXV. Demolir-Abtheilung

XXVI. Rettungsmannschaft

  1. Rettung von Menschenleben
  2. Rettung von Hausthieren
  3. Rettung von Mobiliar

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