INFORMATION
Informationen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern zum Coronavirus Stand 26.02.2021
Corona in Zahlen - Lkr. Rottal-Inn
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Update vom 02.02.2021
Der Kreisfeuerwehrarzt zur COVID-Impfung
Der Kreisfeuerwehrarzt Dr. Simon Riedl informiert mit beiligendem Schreiben zur COVID-Impfung.
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Stand 11.Februar 2021. Begründung zur 11. BaylfSMV.
Die derzeit in Bayern geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Einreisequarantäneverordnung werden dementsprechend über den 14. Februar 2021 hinaus bis zum Ablauf des 07. März 2021 verlängert.
- Der Feuerwehrdienst nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 BayFwG ist triftiger Grund im Sinne des § 2 S. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV und begründet vor allem für den Einsatzfall auch ein Abweichen von der nächtlichen Ausgangssperre nach § 3 Nr. 2 der 11. BayIfSMV. Wir wiederholen in diesem Zusammenhang die Empfehlung, für den Fall einer möglichen Kontrolle den Feuerwehr- Dienstausweis mitzuführen.
- Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.
FFP2 Masken im Feuerwehrdienst (18.01.2021)
Anlässe
Das Tragen von FFP2 Masken im Feuerwehrdienst ist nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht generell erforderlich. Die KUVB empfiehlt das Tragen von FFP2 Masken im Feuerwehrdienst, wenn die Einsatzsituation dies erfordert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bei einzelnen Tätigkeiten der Abstand von 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden kann, die
- keinen medizinischen Mund-Nase-Schutz,
- keine Mund-Nase-Bedeckung oder
- eine Maske mit Ausatemventil tragen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung
FFP2 Masken sind Atemschutzgeräte der Gerätegruppe 1. Damit muss nach § 6 (3) DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ die Eignung der Feuerwehrangehörigen vor Aufnahme von Tätigkeiten mit FFP2 Maske und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigt werden. Zudem sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten vor, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.
Ausnahmen:
In der überwiegenden Anzahl der oben beschriebenen Anlässe sollte die Tragezeit von FFP2 Masken regelmäßig nicht mehr als 30 Minuten pro Tag betragen.
Wenn die Tragezeit weniger als 30 Minuten pro Tag beträgt sind nach DGUV Vorschrift 49 (Anlage 1) keine Eignungsuntersuchungen für das Tragen von FFP2 Masken erforderlich. Zudem kann dann nach der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ auch die arbeitsmedizinische Vorsorge für Atemschutzgeräten der Gruppe 1 unterbleiben.
Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr, für die eine gültige Bescheinigung nach G26.3 vorliegt, können die FFP2 Masken unter Berücksichtigung der maximale Tragedauer auch länger/öfter tragen.
Quelle: kuvb.de